Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Bitte beachten Sie die Anmerkungen im Anhang 1!)
1. Angebot und Vertragsschluss
Die vom Besteller unterzeichnete
Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die
bestellte Ware zusenden.
2. Überlassene Unterlagen
Unterlagen – auch in elektronischer Form
–, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht
innerhalb der Frist von Ziffer 1 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
3. Preise und Zahlung
3.1 In unseren Preisen ist (sind) die Umsatzsteuer (und Verpackungskosten) enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen (nicht) enthalten.
3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen“). Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur
Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen
unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er
Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag
geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
5.1 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
5.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Der Besteller kann X Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gewährleistung und Mängelrüge
7.1 Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
7.2 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend
aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven
Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind
wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt sind.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
sie
a) nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte
Beschaffenheit aufweist,
b) sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet und
c) nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten
Anleitungen, einschließlich Montage- und
Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der
geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes
vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven
Anforderungen, wenn sie
a) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
b) nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben
Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter
Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen
Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der
Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der
Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
c) nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters
entspricht, die oder das wir dem Besteller vor Vertragsschluss
zur Verfügung gestellt haben und
d) nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der
Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen
übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller
und uns über die objektiven Anforderungen der Sache setzt
voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung
eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes
Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und
gesondert vereinbart wurde.
7.3 Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir
sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller
bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller
ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht
insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom
Vertrag erklären.
Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine
angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine
Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum
Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
7.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
7.5 Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
7.6 Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.7 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7.8 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde. (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8. Sonstiges
8.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anhang 1: Anmerkungen
Transparenzgebot
Dieses Gebot bedeutet,
dass eine Klausel in AGB im Zweifel auch dann unangemessen
benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist.
Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln per se,
ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen
Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu
betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das
Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und
leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der
Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und
Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 2
Jahre. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist
gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals
gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur
Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns
oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt
die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten
Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller
übergeben wurde. Durch AGB kann unter Beachtung der unten
genannten Informations- und Formvorschriften die
Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien:
neu
- Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr
gebraucht
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine
Baumaterialien (sofern eingebaut):
neu: 5 Jahre
gebraucht
- Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer: keine
unbebaute Grundstücke: keine
Bauwerke
- Neubau 5 Jahre
- Altbau keine
Die Vereinbarung über eine verkürzte Verjährung ist nur wirksam, wenn der Besteller vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Mängelanzeigepflicht
Für nicht
offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer
als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr unter Beachtung
der Informations- und Formvorschriften) in den AGB gesetzt
werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller
Aus- und Einbaukosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB
nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung
nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung
nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der
Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend
machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die
Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt
wird.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten
übernehmen
Das neue Gesetz zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). bestimmt, dass der Verkäufer
im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die
notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die
Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer
die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine
andere Sache angebracht hat. Gemäß Paragraf 445a BGB kann der
Verkäufer darüber hinaus seinen Lieferanten in Regress zu
nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer
gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin
ausgeschlossen, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Einbaus den
Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer
zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag
ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als
Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei
Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 %
über dem Basiszinssatz.
Unter Startseite | Deutsche Bundesbank können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
| Ware | Käufer | Gewährleistungsfrist |
|---|---|---|
|
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien, neu |
Verbraucher |
2 Jahre |
|
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien, neu |
Unternehmer |
1 Jahr |
|
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien, gebraucht |
Verbraucher |
1 Jahr |
|
Bewegliche Sachen außer Baumaterialien, gebraucht |
Unternehmer |
keine |
|
Baumaterialien (sofern eingebaut), neu |
Unternehmer und Verbraucher |
5 Jahre |
|
Baumaterialien (sofern eingebaut), gebraucht |
Verbraucher |
1 Jahr |
|
Baumaterialien (sofern eingebaut), gebraucht |
Unternehmer |
keine |
|
unbebaute Grundstücke |
Unternehmer und Verbraucher |
keine |
|
Bauwerke Neubau |
Unternehmer und Verbraucher |
5 Jahre |
|
Bauwerke Altbau |
Unternehmer und Verbraucher |
keine |
Mängelanzeigepflicht
Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren: ein Jahr) in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Die aktuellen Basiszinssätze können bei der Bundesbank ermittelt werden.
